Was macht eigentlich der Förderverein Fessenbach

Der Freundes- und Förderkreis unterstützt die Grundschule Fessenbach bereits seit 1992. Alle Beiträge und Spendengelder kommen direkt den Kindern zugute. Ob regelmäßige Projekte, wie die Einschulungsfeier, oder große Veranstaltungen, wie das Musical Wakatanka, unterstützt der Förderverein.
 
Beitritt oder Spenden:
 
Aktueller Jahresbeitrag 10 €
Wir freuen uns, wenn wir weitere Gönner und Unterstützer finden.
Ob dauerhaft als Mitglied oder durch Ihre einmalige Spende auf das
Spendenkonto der Volksbank in der Ortenau
DE 92 6649 0000 0063 0551 07.
 
Das Geld kommt direkt bei den Kindern an.
 
Bei Fragen können Sie uns jederzeit per Mail oder per Telefon (0781/ 93297-0) über die Schule kontaktieren.
 
Ein herzlicher Dank an alle, die unsere Kinder schon jetzt regelmäßig unterstützen!
Von links nach rechts: Schriftführerin: Sonja Wittenzellner; 1. Vorsitzender: Nico Gehre; 2. Vorsitzender: Lukas Schmitt und Schatzmeisterin:  Ines Werrn.
 

Präambel
Der Freundes- und Förderkreis des Kindergartens und der Grundschule Fessenbach e.V. verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Vereinsverwaltung. Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.

§ 1 Allgemeines
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten zu dem Zweck, dabei nur in dem Umfang, wie er sie im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses oder zur Ausübung und Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten oder zur Wahrung seiner berechtigten Interessen benötigt.

§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden
Daten der Mitglieder: Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
Datum des Vereinsbeitritts, Bankverbindung, E-Mail-Adressen (freiwillige Angabe), ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag. Diese Daten werden benötigt, um
insbesondere die Mitgliedsbeiträge mittels einer Banking Software einzuziehen. Aufgrund der
gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht behält sich der Verein vor, die
Beitrittserklärungen in Papierform gesichert aufzubewahren.

§ 3 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26
BGB. Funktional ist die Aufgabe die/der Schatzmeister/-in zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.
Die/der Schatzmeister/-in ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen
Personen zuständig.

§ 4 Verwendung personenbezogener Daten
Lediglich die Mitglieder des Vorstands haben Einsicht in das Kassenbuch und somit auf personenbezogene Daten. Eine Herausgabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

§ 5 Löschung personenbezogener Daten
  1. Die Daten werden durch den Verein solange und in dem Maße verarbeitet, als dies zur Erfüllung
    der Aufgaben erforderlich ist. Sind die Daten danach nicht mehr erforderlich, werden sie regelmäßig nach Erfüllung der 10-jährigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht, es sei denn die Weiterverarbeitung ist erforderlich zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen, die bis zu 30 Jahre, im Regelfall jedoch 3 Jahre betragen.
  2. Für jedes Mitglied besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO in Verbindung mit § 19 BDSG).

§ 6 Kommunikation per E-Mail
  1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
  2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die EMail-Adressen als „bcc“ zu versenden.

§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Vorstandsmitglieder (1. Vorstand, 2. Vorstand, Schatzmeister/-in, Schriftführer/-in), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

§ 8 Datenschutzbeauftragter
Da nur 1 Person ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

§ 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
Der Verein unterhält keinen eigenen Internetauftritt. Eine kurze Präsentation der Vereinstätigkeiten ist auf der Homepage der Hubert Burda Grundschule Fessenbach zu finden. Für diese Seite ist der Verein inhaltlich verantwortlich.

§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
  1. Alle Vorstandsmitglieder des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten
    verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe ist untersagt.
  2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese
    Datenschutzordnung können geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 24. Juni 2020
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 

Satzung des Freundes- und Förderkreises des Kindergartens und der Grundschule Fessenbach
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Freundes- und Förderkreis des Kindergartens und der Grundschule Fessenbach e. V." und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg - Fessenbach. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August eines Jahres.
 
§ 2 Zweck
1 . Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgeordnetenordnung.
 
2. Der Verein hat folgende Aufgaben:
a) Förderung und Unterstützung des Kindergartens und der Grundschule Fessenbach
b) Förderung der Pflege des Kontaktes zwischen Eltern, Erziehern, Lehrern und der Öffentlichkeit innerhalb und außerhalb des Kindergartens und der Schule durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen.Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die einbezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.Alle Mitglieder haben das Recht, Vorschläge im Sinne der Zielsetzung des Vereins zu machen.
 
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags durch den Vorstand kann der Antragsteller Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen unter Auflösung.
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederlisted) durch Ausschluss aus dem Verein
 
4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
 
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
 
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
 
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand (siehe§ 6)
2. die Mitgliederversammlung (siehe§ 7)
 
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
 
2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellung eines etwaigen Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
 
3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
 
4.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Berufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sitzung leitet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
 
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit ist bei mindestens sieben Teilnehmern hergestellt. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
 
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans. Entgegennahme des Jahresberichts. Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c )Wahl der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und Ausschließungsbeschluss des Vorstands
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand angehören dürfen
g) Weitere Aufgaben, sofern sich dies nach der Satzung oder nach Gesetz ergibt
 
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist vonzwei Wochen mindestens alle 2 Jahre unter Angabe der Tagesordnung einberufen.Eine Kassenprüfung findet jährlich statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
 
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretendenVorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs eine Wahlausschuss übergeben werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
 
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Die Personen des Versammlungsleiters und die Tagesordnung
c) Die Zahl der erschienen Mitglieder
d) Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
e) Bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut
 
6. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
 
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die dafür besonders einberufen wurde, mit der in § 7 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheitbeschlossen werden.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Ortsverwaltung Fessenbach zu, die es im sinne des § 2 Abs. 1 festgelegten Zweckes zu verwenden hat.
Diese vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. Juni 1992 errichtet.
Paragraph 7 Absatz 3 wurde in der Mitgliederversammlung am 25.11.2010 geändert.
 

  • Adventsmarkt Fessenbach
  • St. Martinsfeier in der Schule und im Kindergarten Fessenbach
  • Schulfeste
  • Mitgestaltung der Einschulungsfeier u.a. Sponsoring der Schul-T-Shirts für die neuen Erstklässler
  • Unterstützung von Klassenfahrten
  • Gutscheine für das Leseprojekt / Lesekrott (Büchergutscheine)
  • Unterstützung Schulgartenteam
 

  • Tomatenfest
  • Unterstützung beim Großprojekt Paul der Pinguin
  • Unterstützung beim Großprojekt Musical Wakatanka
  • und vieles mehr